Ehemaligenverein / Über uns / Satzung
09.09.2010 01:33
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seit 02.07.2004

Satzung

Satzung des Vereins der Ehemaligen des Gymnasiums der Gemeinde Kreuzau

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Verein der Ehemaligen des Gymnasiums der Gemeinde Kreuzau", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.").
  2. Sitz des Vereins ist Kreuzau.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. AO und sie ergänzende bzw. ersetzende Vorschriften, und zwar durch
    1. Pflege, Förderung und Erhaltung des Kontaktes der Ehemaligen des Gymnasiums der Gemeinde Kreuzau untereinander als auch zur Schule. Ziel ist es, die Gemeinschaft der einzelnen Jahrgänge zu erhalten, und auf dieser Basis die Schüler/innen der nachfolgenden Jahrgänge an den Erfahrungen, welche die Mitglieder des Vereins im weiteren Leben (z.B. Wehr-/Zivildienst, soziales Jahr, Studium / Ausbildung oder Berufsleben) erworben haben, teilhaben zu lassen.
    2. ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen des Gymnasiums der Gemeinde Kreuzau.
  3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.
  4. Die Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
  5. Alle Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Das Vereinsvermögen ist sicher und zinsgünstig anzulegen. Anlage und Verwaltung ist Sache des Vorstandes.
  6. Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen kann ein Rechtsanspruch gegen den Verein nicht begründet werden. Sämtliche Leistungen erfolgen vielmehr in freier Entscheidung des Vorstandes sowie mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufes.
  7. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit in den Vereinsorganen wird ehrenamtlich ohne Vergütung ausgeübt. Auch bei Ausscheiden aus dem Verein und bei dessen Auflösung haben die Mitglieder keine Ansprüche auf Erstattung von Leistungen jeglicher Art oder Beteiligung am Vereinsvermögen und seinen Erträgen.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet, bei Jugendlichen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Grundsätzlich muss jede/r Antragsteller/in Angehörige/r der Schülerschaft oder des Lehrkörpers des Gymnasiums der Gemeinde Kreuzau gewesen sein. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
  4. Mitgliederdaten

    1. Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten erfasst und im Sinne der in § 2 erklärten Ziele verwendet und ggf. vereinsintern weitergegeben werden.
    2. Daten, welche die Schulchronologie betreffen, dürfen ggf. auch vereinsextern behandelt werden.
  5. Mit der Anmeldung erkennt der Bewerber die Satzung an.
  6. Ehrenmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 12 Euro und wird zum 1. Juli des Jahres erhoben.
  2. Der erste Mitgliedsbeitrag kann frühestens 1 Jahr nach dem Beitritt des Mitglieds erhoben werden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
  4. Der Vorstand kann im Einzelfall Ermäßigung des Beitrages gewähren.
  5.  
    1. Ist 30 Tage nach Erhebung der Mitgliedsbeiträge kein Zahlungseingang festzustellen, wird der Mitgliedsbeitrag schriftlich angemahnt.
    2. Ist nach weiteren 30 Tagen kein Zahlungseingang festzustellen, erfolgt der Ausschluss des Mitglieds.
    3. Kosten die durch verspätete oder nicht erfolgte Zahlung entstehen werden dem Mitglied auferlegt.

§ 5 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
  2. Das offizielle Mitteilungsorgan des Vereins ist der Schriftverkehr per Email.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in sowie drei weiteren Mitgliedern.
  2. Der/die Vorsitzende und die weiteren Vorstandmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Ausnahme: Die auf der Gründungsversammlung gewählten Stellvertreter des Vorstands werden einmalig nur für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet bis zu einem Betrag von 600 Euro; darüber hinaus der Gesamtvorstand.
  5. der/die 1. Vorsitzende, sein/ihr/e Stellvertreter/in, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende ist gemeinsam mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
  6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  7. Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand nach dem Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er/Sie muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies fordern.
  8. Der/die Vorsitzende kann nach seinem/ihrem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zu Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Ist ein Vorstandmitglied nicht anwesend, fällt sein Stimmrecht an seinen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  10. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
  11. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird er ergänzt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
  2. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich.
  3. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 25% der Mitglieder erforderlich. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste Mitgliederversammlung, die innerhalb von einer Stunde nach Ende der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung vom Vorstand formlos einberufen werden kann, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, die Ausnahme von Beschlüssen über die Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in allen anderen Fällen die Stimme des/der Vorsitzenden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter/in geleitet. über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
  6. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die von den Rechnungsprüfern testierte Jahresberechnung vorzulegen. Sie wählt die Rechnungsprüfer auf die Dauer von einem Jahr und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder dem § 6 Abs. 2. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge gem. § 4 Abs. 1 sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  8. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das gesamte Vermögen an den Rechtsträger der Schule, die Gemeinde Kreuzau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Falls die Schule, das Gymnasium der Gemeinde Kreuzau, nicht mehr besteht, ist das Vereinsvermögen für gleiche Zwecke einer oder mehrere Schulen in der Gemeinde Kreuzau zu verwenden.

 

Stand: 05.08.2006

 

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